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Genehmigung: vom Impressum zum Eintrag

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18+ · Angebotsbedingungen

Partnerwerbung, Mindestalter 18. Der Prozentsatz ist eine Werbeaussage des Betreibers vom 27.10.2026. Ob und wie er sich auszahlt, hängt von Bedingungen ab, die nur dort vollständig stehen: Mindesteinzahlung, Deckel, Umsatzfaktor, Spielausschlüsse, Frist. Eine deutsche Erlaubnis hat der Anbieter nicht. Spiel kann süchtig machen.

Die Erlaubnisfrage lässt sich ohne Konto, ohne Einzahlung und ohne fremde Einschätzung beantworten. Es braucht dafür vier Schritte in fester Reihenfolge: die Pflichtangaben aufschlagen, die Gesellschaft von der Marke trennen, im öffentlichen Verzeichnis nach dieser Gesellschaft suchen und den gefundenen Datensatz richtig lesen. Diese Seite geht die vier Schritte durch und sagt, was ihr Ergebnis trägt.

Die Frage, die vor allen anderen kommt

Über ein Angebot lassen sich viele Dinge diskutieren: Oberfläche, Katalog, Bedingungen, Erreichbarkeit. Alle diese Fragen setzen eine einzige voraus, und wer sie überspringt, diskutiert über Nebensachen. Die Frage lautet: Ist dieser Betreiber in Deutschland zum Veranstalten dieses Glücksspiels berechtigt?

Sie ist deshalb vorgängig, weil von ihrer Antwort fast alles abhängt, was man danach wissen möchte. Greift die monatliche Obergrenze für Einzahlungen? Wirkt eine Selbstsperre? Gibt es eine benannte Behörde, bei der sich eine Beschwerde anbringen lässt? Ist der Vertrag, den Sie schließen, überhaupt wirksam? All das entscheidet sich an dieser einen Stelle.

Erfreulich ist, dass die Antwort nicht von Meinungen abhängt. Es gibt ein öffentliches Verzeichnis der Anbieter, denen etwas erlaubt wurde, und es ist ohne Anmeldung einsehbar. Geführt wird es von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder mit Sitz in Halle an der Saale.

Was es dafür braucht, ist kein Fachwissen, sondern Genauigkeit an einer einzigen Stelle: beim Namen, mit dem gesucht wird. Daran scheitern die meisten Versuche, und dieser Seite geht es in erster Linie darum, dieses Scheitern zu verhindern.

Genehmigung prüfen – vier Schritte von der Kennzeichnung bis zum Datensatz
Vier Schritte, feste Reihenfolge, insgesamt fünf Minuten.

Schritt eins: die Kennzeichnung aufschlagen

Jedes gewerbliche Angebot im Netz muss von sich aus offenlegen, wer dahintersteht. Der Verweis darauf liegt am Fuß einer beliebigen Unterseite, in einer Reihe kleiner Links, und trägt meist die Beschriftung Impressum. Gelegentlich heißt er Anbieterkennzeichnung, bei Übersetzungen auch Rechtliche Hinweise.

Lesen Sie diese Seite vollständig durch, und zwar mit einer bestimmten Erwartung. Gesucht werden fünf Bestandteile: eine Bezeichnung der Gesellschaft, der zugehörige Rechtsformzusatz, eine Anschrift, die einen Ort und eine Hausnummer nennt, eine elektronische Adresse, die erreichbar ist, und, soweit vorhanden, Register nebst Nummer.

Drei Befunde beenden die Prüfung bereits hier. Es gibt keine solche Seite, oder der Verweis führt ins Nichts. Es steht ausschließlich ein Markenname darin, ohne Rechtsform und ohne Gesellschaft. Oder die Anschrift besteht aus einem Postfach beziehungsweise einer Angabe ohne Ort. In diesen Fällen gibt es nichts, womit man das Angebot gegen eine amtliche Liste halten könnte.

Dieser Befund ist kein Zwischenergebnis, sondern ein Ergebnis. Ein Angebot, das seinen Betreiber nicht benennt, lässt sich nicht einordnen, und daran ändert auch eine ansprechende Oberfläche nichts. In einer installierten Anwendung stecken diese Angaben an anderer Stelle; wo man sie dort findet, steht unter Smartphone.

Schritt zwei: Gesellschaft statt Marke

Der zweite Schritt sieht aus wie Abschreiben und entscheidet über alles Weitere. Sie lösen aus der Kennzeichnung die Bezeichnung der Gesellschaft heraus, mitsamt Rechtsformzusatz, und übertragen sie zeichengetreu — am besten durch Kopieren, nicht aus dem Gedächtnis.

Der entscheidende Punkt dabei ist eine Unterscheidung, die in Werbung bewusst verschwimmt: der Name auf dem Bildschirm und der Name der Gesellschaft sind zwei verschiedene Dinge. Eine Gesellschaft kann mehrere Marken führen, eine Marke kann den Inhaber wechseln, und beides geschieht ohne Ankündigung. Im Verzeichnis stehen Gesellschaften.

Woran die Suche scheitert

Notieren Sie neben der Firma den Sitz. Für die Erlaubnisfrage trägt er nichts bei, für die praktische Seite viel: er bestimmt, wo eine Forderung geltend gemacht werden müsste und mit welchem Aufwand. Was daraus folgt, behandelt Alternativen im Überblick.

Marke und Gesellschaft – zwei verschiedene Namen für dasselbe Angebot
Gesucht wird die Gesellschaft; der Name im Logo führt oft ins Leere.

Schritt drei: im Verzeichnis suchen

Mit der Firma in der Hand öffnen Sie das öffentliche Verzeichnis der erlaubten Anbieter. Es ist ohne Anmeldung einsehbar, und am Kopf steht ein Datenstand. Dieser Stand gehört zu jedem Ergebnis, das Sie daraus ableiten, denn er sagt, auf welchen Tag sich die Auskunft bezieht.

Suchen Sie nach dem Namenskern, nicht nach der vollständigen Firma mit allen Zusätzen. Ein kurzer, eindeutiger Teil des Namens findet mehr als eine exakte, aber abweichend geschriebene Zeichenkette. Wenn eine Trefferliste erscheint, gehen Sie sie durch, statt den ersten Eintrag zu nehmen.

Ein wichtiger Hinweis zur Suchrichtung: suchen Sie nicht nach der Marke. Eine Suche nach dem Wort aus dem Logo liefert entweder nichts oder einen zufälligen Treffer, und beides führt zu einem falschen Schluss. Dass die Marke nicht im Verzeichnis steht, ist der Normalfall und sagt nichts.

Erscheint ein Datensatz zur gesuchten Gesellschaft, widerstehen Sie dem Reflex, das als abgeschlossene Bestätigung zu verbuchen. Ein Eintrag ist kein Freibrief, sondern eine Erlaubnis mit Inhalt, und dieser Inhalt steht in zwei Feldern, um die es im nächsten Schritt geht.

Schritt vier: den Datensatz lesen

Ein gefundener Eintrag beantwortet die Frage nur, wenn er zur Frage passt. Dafür sind zwei Felder zu lesen, und beide werden regelmäßig überblättert, weil der Treffer selbst schon als Antwort empfunden wird.

Das erste Feld nennt die erlaubte Glücksspielart. Wer eine Erlaubnis für Wetten besitzt, darf damit keine virtuellen Automatenspiele veranstalten, und umgekehrt deckt eine Erlaubnis für Automatenspiele das Wettgeschäft nicht ab. Lesen Sie dieses Feld wörtlich und halten Sie es gegen das, was Sie spielen wollen. Was unter virtuellen Automatenspielen zu verstehen ist, behandelt Spielportfolio.

Im zweiten Feld stehen die Internetadressen, auf die sich der Eintrag erstreckt. Vergleichen Sie sie zeichengenau mit dem, was in Ihrer Adresszeile steht. Nebenauftritte mit abweichender Endung, mit vorangestellten Wörtern oder mit einer anderen Schreibweise sind in diesem Bereich der Normalfall und nicht die Ausnahme.

Beide Felder zusammen begrenzen die Reichweite des Treffers. Ein Eintrag, der eine andere Spielart oder eine andere Adresse betrifft, ist für Ihre Frage kein Treffer, sondern ein Hinweis auf eine Verwechslung. Diese Unterscheidung ist der häufigste Grund für falsche Entwarnungen.

Ist beides stimmig, haben Sie ein belastbares positives Ergebnis — das einzige, das in diese Richtung trägt. Keine Beobachtung an der Oberfläche kann es ersetzen, denn eine Oberfläche lässt sich einstellen, ein amtlicher Eintrag nicht.

Datensatz im Verzeichnis der erlaubten Anbieter mit Glücksspielart und Adressen
Zwei Felder im Datensatz entscheiden, ob der Treffer zur Frage passt.

Wenn die Suche leer bleibt

Ein leeres Suchergebnis ist noch kein Ergebnis, sondern eine Verzweigung mit vier Ästen. Erst wenn drei davon ausgeschlossen sind, trägt der vierte. Diese Reihenfolge einzuhalten lohnt sich, weil der Schluss sonst auf einem Tippfehler ruht.

Erster Ast: die Schreibweise. Variieren Sie Rechtsformzusatz, Umlaute und Trennzeichen und suchen Sie mit einem kürzeren Namenskern. Zweiter Ast: die Suchrichtung. Vergewissern Sie sich, dass Sie die Gesellschaft und nicht die Marke eingegeben haben — das ist der häufigste Fehler überhaupt.

Dritter Ast: die Spielart. Es kann einen Eintrag geben, der eine andere Glücksspielart betrifft, und je nach Aufbau der Liste erscheint er bei Ihrer Suche nicht. Vierter Ast: es gibt tatsächlich keinen Eintrag für diese Gesellschaft. Dieser Schluss ist belastbar, sobald die ersten drei ausgeräumt sind, und nur dann.

Formulieren Sie das Ergebnis dann so, wie es trägt: die Gesellschaft ist im Verzeichnis der erlaubten Anbieter nicht aufgeführt, Datenstand und Abruftag jeweils benannt. Diese Formulierung ist genau und überprüfbar. Eine Behauptung über die Seriosität des Angebots wäre weder das eine noch das andere.

Was aus einem fehlenden Eintrag folgt

Steht eine Gesellschaft nicht im Verzeichnis, ist das Spiel bei ihr in Deutschland nicht erlaubt — und daraus folgen drei Dinge, die der Reihe nach bedacht werden sollten. Keines von ihnen ist eine Prognose für Ihren Einzelfall; es sind die Linien, an denen sich die Sache entlang entwickelt.

Erstens das Strafrecht. Strafbar macht sich nach § 285 des Strafgesetzbuchs, wer an unerlaubtem Glücksspiel teilnimmt. Betroffen ist damit nicht nur der Veranstalter, und es ist der Punkt, an dem die Sache aufhört, eine Frage des Komforts zu sein.

Zweitens das Zivilrecht. In mehreren Verfahren sind Spielern Beträge zuerkannt worden, die sie bei einem Anbieter ohne deutsche Erlaubnis verloren hatten, weil der dort geschlossene Vertrag nichtig sein kann. Einheitlich ist diese Rechtsprechung allerdings nicht, und einzelne Teilfragen sind beim Bundesgerichtshof anhängig. Ein verlässliches Versprechen auf Rückzahlung folgt daraus für den einzelnen Fall nicht.

Drittens ein Urteil, das die Gegenrichtung zeigt, nämlich die Verantwortung eines erlaubten Anbieters. Das Landgericht Memmingen hat am 3. Juli 2025 unter dem Aktenzeichen 34 O 1733/24 einen Anbieter zum Schadensersatz verurteilt, weil er das anbieterübergreifende Monatslimit von tausend Euro nicht sichergestellt hatte und der Spieler übermäßige Verluste erlitt. Bestand hat diese Entscheidung noch nicht: sie wurde angefochten und liegt beim Oberlandesgericht München.

Praktisch heißt das: Wer bei einem Anbieter ohne deutsche Erlaubnis spielt, hat kein gemeinsames Einzahlungsbudget, keinen wirksamen Sperrabgleich und keine benannte Aufsicht für Beschwerden. Was stattdessen greift, steht unter Alternativen im Überblick.

Scheinbeweise und der datierte Befund

Bevor der Ablauf abgeschlossen ist, lohnt die umgekehrte Liste: was regelmäßig für einen Nachweis gehalten wird und keiner ist. Alle folgenden Beobachtungen kosten einen Betreiber nichts und sagen über eine Erlaubnis nichts.

Bleibt der letzte Schritt, der zwanzig Sekunden dauert und fast immer weggelassen wird. Nehmen Sie einen Bildschirmabzug, auf dem drei Dinge gleichzeitig zu sehen sind: die Gesellschaft, der Datenstand der Liste und der Tag Ihres Abrufs. Fehlt eines davon, ist der Abzug nur ein Bild.

Nehmen Sie einen zweiten Abzug von jeder Stelle, an der eine Erlaubnis, eine Aufsicht oder eine Prüfung behauptet wird. Solche Stellen werden umgeschrieben und gelöscht; was heute dort steht, lässt sich in drei Monaten ohne Abzug nicht mehr zeigen. Benennen Sie die Dateien nach Marke und Datum.

Und schließlich die Einordnung, die zu jedem Befund gehört: Ein Eintrag im Verzeichnis sagt etwas über die Rechtslage und nichts über das Risiko des Spiels. Volljährigkeit ist Voraussetzung, eine Abhängigkeit bleibt möglich. Eine kostenfreie Beratung erreichen Sie bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unter 0800 1 37 27 00, auch ohne Ihren Namen zu nennen.

Die vier Schritte, das jeweilige Werkzeug und die Tragweite des Ergebnisses
SchrittWerkzeugTragweite
Kennzeichnung aufschlagenVerweis im Seitenfußfehlt sie, ist die Frage beantwortet
Gesellschaft herauslösenerster Absatz der KennzeichnungSchlüssel für die Suche
Verzeichnis durchsuchenöffentliche Liste der GGLeinziger tragfähiger Nachweis
Datensatz lesenFelder Glücksspielart und Adressenbegrenzt die Reichweite des Treffers
Datenstand notierenAngabe am Kopf der Listesagt, wie alt die Auskunft ist
Befund datierenBildschirmabzug mit Abruftagmacht das Ergebnis belegbar
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Von der Redaktion abgenommen · Stand 27.10.2026. Rechtliche Angaben folgen dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und den Veröffentlichungen der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder. Angaben zu Angeboten einzelner Betreiber geben deren eigene Darstellung wieder.

Fragen der Leser

Wo finde ich die Pflichtangaben über den Betreiber?

Am Fuß einer beliebigen Unterseite, in einer Reihe kleiner Verweise, meist beschriftet mit Impressum. Gesucht werden Gesellschaft, Rechtsformzusatz, vollständige Anschrift, eine erreichbare elektronische Adresse und, soweit vorhanden, Register mit Nummer.

Weshalb ist die Firma der richtige Suchschlüssel und nicht der Markenname?

Weil im Verzeichnis Gesellschaften stehen. Eine Gesellschaft kann mehrere Marken führen, und eine Marke kann den Inhaber wechseln. Eine Suche nach dem Wort aus dem Logo liefert entweder nichts oder einen zufälligen Treffer.

Wer führt das Verzeichnis der erlaubten Anbieter?

Geführt wird es von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder, die ihren Sitz in Halle an der Saale hat. Einsehbar ist die Liste ohne Anmeldung, und an ihrem Kopf steht ein Datenstand, der zu jedem daraus abgeleiteten Ergebnis gehört.

Welche zwei Felder im Datensatz muss ich lesen?

Die erlaubte Glücksspielart, weil eine Erlaubnis nur das Genannte deckt, und die aufgeführten Internetadressen, die zeichengenau mit Ihrer Adresszeile übereinstimmen müssen. Beide begrenzen die Reichweite des Treffers.

Was bedeutet ein leeres Suchergebnis?

Zunächst nur eine Verzweigung. Prüfen Sie Schreibweise, Suchrichtung und Glücksspielart. Erst wenn diese drei Erklärungen ausgeräumt sind, trägt der Schluss, dass für diese Gesellschaft kein Eintrag besteht.

Beweist ein Prüfsiegel im Seitenfuß etwas?

Nein, es ist eine Grafik, die niemand gegenprüft. Dasselbe gilt für eine deutschsprachige Oberfläche, eine Adresse mit deutscher Endung und lange Bewertungslisten. Keine dieser Beobachtungen kostet einen Betreiber etwas.

Was folgt strafrechtlich aus einem fehlenden Eintrag?

Die Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel ist nach § 285 des Strafgesetzbuchs strafbar. Das betrifft nicht allein den Veranstalter, sondern die Beteiligung als solche.

Bekomme ich eingezahltes Geld zurück, wenn kein Eintrag besteht?

Solche Beträge sind Spielern von Gerichten schon mehrfach zuerkannt worden, weil der Vertrag nichtig sein kann. Geschlossen ist diese Linie allerdings nicht, und einzelne Fragen sind beim Bundesgerichtshof offen. Eine Erfolgszusage folgt daraus nicht.

Was besagt das Urteil des Landgerichts Memmingen?

Unter dem Aktenzeichen 34 O 1733/24 wurde am 3. Juli 2025 ein Anbieter zu Ersatz des Schadens verurteilt, weil die monatliche Grenze von tausend Euro über alle Anbieter hinweg nicht gewahrt war. Endgültig ist das nicht entschieden, denn die Berufung läuft beim Oberlandesgericht München.

Warum soll ich einen Bildschirmabzug anfertigen?

Weil er drei Angaben in einem Bild festhält: die Gesellschaft, den Datenstand der Liste und Ihren Abruftag. Seiten werden umgeschrieben und gelöscht; ohne diesen Abzug ist später nicht zu zeigen, was wann behauptet wurde.

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